slider-ueba
slider-ueba-2
slider-ueba-3
previous arrow
next arrow

Ein Plus für Azubis und Betriebe
– ÜBA –

Allgemeines

Die überbetrieblichen Ausbildungskuse werden ab dem 2. Lehrjahr, mit Erreichen der Fachstufenreife im dualen Ausbildungssystem, ergänzend zur Berufsschule und zur Ausbildung im Betrieb durchgeführt. Der Besuch der Kurse ist verpflichtend und fällt in die betriebliche Ausbildungszeit. Insgesamt umfassen die Ausbildungskurse vier Wochen jährlich und dienen dazu, dass alle Auszubildenden am Ende ihrer Lehrzeit auch praktisch das gleiche Wissen vorweisen können. 

Umschüler, die durch die Arbeitsagentur gefördert werden und ihre Ausbildung im dualen Ausbildungssystem absolvieren, können die Kurse aufgrund ihrer um ein Jahr kürzeren Ausbildungzeit auch zeitiger besuchen. 

Den Lehrgängen sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) anerkannten HPI-Unter-weisungspläne zugrunde gelegt. Im zweiten Lehrjahr werden die Kurse FOTO 1 und FOTO 2 absolviert, im dritten die Kurse FOTO 3, FOTO 5 und FOTO 6. Die Teilnahme an den überbetrieblichen Kursen ist laut Beschluss der HWK Berlin verpflichtend.

Kosten & Förderung

Die Lehrgänge der überbetrieblichen beruflichen Bildung werden durch das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gefördert.

Etwa ein Drittel der Kursgebühren leistet der Ausbildungsbetrieb, der Restbetrag wird aus Bundes- und Landesmitteln bestritten. Voraussetzung zur Fördermittelberechtigung ist die Eintragung des Ausbildungsbetriebes in die Handwerksrolle.

Fördermittelgeber

Schulungsstätte

Die ÜBA wird am Berliner OSZ „Ernst-Litfass“ durchgeführt. Die Räumlichkeiten befinden sich im Nebengebäude auf dem Schulhof (Würfel) in der ersten Etage. Die überbetriebliche Schulung findet in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr statt.

http://www.ernst-litfass-schule.de

Einhaltung des Landesmindestlohns Berlin

Seit dem 17.07.2022 gilt in Berlin der Mindestlohn in Höhe von 13,00 Euro je Stunde (§ 9 Abs. 1 Mindestlohngesetz für das Land Berlin (LMiLoG Bln)* und liegt damit über dem Bundesmindestlohn. Gemäß § 7 LMiLoG Bln gewährt das Land Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerninnen (ohne Auszubildende, Umschülerinnen nach dem Berufsbildungsgesetz)* mindestens den Landesmindestlohn nach § 9 LMiLoG Bln zu zahlen. Die genannte Verpflichtung ist einzuhalten. Anderenfalls kann es zur Folge haben, dass eine Förderung abgelehnt oder eine gewährte Förderung zurückgenommen wird. Auf Verlangen sind der Bewilligungsstelle anonymisierte Lohnnachweise vorzulegen. Wir bitten um eine umgehende Rückmeldung an uns, sofern Sie die Vorgaben des Landesmindestlohngesetzes nicht einhalten.

Mindestlohngesetz für das Land Berlin (Landesmindestlohngesetz – LMiLoG Bln) vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922) zuletzt geändert durch Art. 8 G zur Änd. des Bürger- und PolizeibeauftragtenG und weiteren Gesetze vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)
** Hier sind alle Ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, auch die Ungeförderten, inbegriffen. Arbeitnehmerin im Sinne des LMiLoG Bln ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind (§ 3 Abs. 1 LMiLoG Bln). Als Arbeitnehmerinnen gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 3 Abs. 2 LMiLoG Bln).